ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Lieferungen von Holz- & Pflegeprodukten

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  •  1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz auch „AGBs“ genannt) der Firma Lobis Böden srl/GmbH mit Sitz in Bozen, Italien (kurz auch „LOBIS“ oder „Lieferant“ oder bei Erbringung von Leistungen auch „Auftragnehmer“ genannt) gelten als wesentlicher und integrierender Bestandteil für alle Angebote, Kaufverträge, Werkverträge, welche zwischen der Fa. Lobis als Lieferant/Auftragnehmer und dem Käufer/Auftraggeber als Unternehmer oder Verbraucher/Privatperson im Sinne des ital. Konsumentenschutzgesetzes („Codice del Consumo“) Nr. 206 vom 06.09.2005 (kurz gemeinsam auch „Kunde“ oder bei Erteilung von Leistungen oder Teilleistungen „Auftraggeber“ genannt) abgeschlossen werden (kurz auch der „Vertrag“ oder die „Verträge“ genannt), und für sonstige von der Fa. Lobis erbrachten Leistungen.
  •  1.2. Die Begriffe Unternehmer und Verbraucher haben in diesen AGBs folgende Bedeutung. „Unternehmer“ im Sinne dieser AGBs ist eine natürliche oder juristische Person, Geschäftseinheit oder eine rechtsfähige Personen- oder Kapitalgesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. „Verbraucher“ im Sinne dieser AGBs ist jede Privatperson, natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  •  1.3. Diese AGBs sind grundsätzlich und allgemein für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern verfasst worden. Falls sie auch ausnahmsweise auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Codice del Consumo anzuwenden sein, so gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
  •  1.4. Falls nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen zwischen den Vertragsparteien vereinbart sind, gelten für alle Aufträge die AGBs der Firma Lobis. Der Kunde erkennt diese AGBs an und erklärt sich damit einverstanden sobald er dem Angebot Folge leistet und eine Bestellung vornimmt oder der Fa. Lobis einen Auftrag erteilt.
  •  1.5. Nebenarbeiten und nachträgliche Änderungen werden für den Lieferanten nur nach schriftlicher vorheriger Bestätigung verbindlich.
  •  1.6. Etwaige vorgelegte Vertragsbestimmungen oder Bedingungen des Kunden haben nur dann Gültigkeit, soweit sie mit den hier vorgelegten AGBs nicht in Widerspruch stehen. Die Vereinbarung der AGBs gilt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen und Geschäfte und erbrachten Werkleistungen.
  • 1.7. Schriftlich getroffene und rechtlich gültige Sonderbestimmungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGBs, wenn sie zu diesen im Widerspruch stehen.
  •  1.8. Diese AGBs, welche vom Kunden jederzeit und leicht in der gültigen Fassung eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können, sind unter www.lobis.biz (kurz auch die „Webseite“) gelten auch dann, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  •  1.9. Ergänzend zu diesen AGBs gelten für alle Werkleistungen die Vorschriften und Bestimmungen des ital. Zivilgesetzbuch („Codice Civile“) zum Thema Werkvertrag („s.g. „appalto“ oder „opera“) wenn die Parteien mit einem eigens und getrennten Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
  •  1.10. Die auf der Website des Lieferanten, in den Werbematerialien, Preislisten, Katalogen und ähnlichen Dokumenten enthaltenen Informationen oder Daten bezüglich der technischen Merkmale und/oder Spezifikationen und/oder der Farbe des von der Fa. Lobis gelieferten Kaufgegenstandes, sind nur insoweit verbindlich, als im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  •  1.11. Der Lieferant bemüht sich auf seiner Webseite immer genaue, aktuelle, vollständige und präzise Daten und Bilder zu veröffentlichen. Die Webseite könnte in einigen Fällen Schreibfehler oder Falschangaben enthalten, wofür der Lieferant in keiner Weise eine Haftung übernimmt. Der Kunde verwendet und ruft die Webseite immer auf sein Risiko und unter seiner Verantwortung ab.
  •  1.12. Für den Vertragsabschluss stehen ausschließlich die deutsche oder italienische Sprache zur Verfügung, welche auch rechtliche Wirksamkeit haben. Etwaige Übersetzungen der AGBs in andere Weltsprachen sind bei Meinungsverschiedenheiten nicht überwiegend.
  •  1.13. Diese AGBs gelten ausschließlich für Lieferungen, Werk- und Montageleistungen im Inland.

 2. KAUFGEGENSTAND – Produktspezifische Hinweise

  • 2.1. Wesentlicher Vertragsgegenstand eines jeden zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ist das Produkt Holz (kurz auch „Kaufgegenstand“ oder „Produkt“ genannt).
  •  2.2. Bei Holz handelt es sich um ein Naturprodukt, welches als wesentliches Merkmal die spezifische Veränderung/Reaktion auf die Luftfeuchtigkeit und Lichteinstrahlung seiner Umgebung aufweist. Natürliche Abweichungen in der Oberflächenbeschaffenheit, der Struktur, Farbe und sonstige innerhalb einer Holzart spezifischen Eigenschaften, gehören zu den typischen Eigenschaften des Produktes. Diese stellen keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar und sind im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen zulässig. Gleiches gilt für Millimeterangaben betreffend der Nutzschicht, welche s.g. „Zirka Angaben“ darstellen und geringfügig abweichen können.
  •  2.3. Natürliche Maserung und Farbe des Produktes sind nicht immer einheitlich. Die Abbildungen in der Webseite können deshalb optisch von dem gelieferten Kaufgegenstand abweichen. Nach der Verlegung des Produktes (z.B. Parkettboden) kann dieses seine Farbe verändern, insbesondere durch starke Licht-Einstrahlung oder mechanische Belastung.
  •  2.4. Die ideale Raumtemperatur liegt bei 20° C bis 22° C. Die Luftfeuchtigkeit sollte stets zwischen 50% bis 60% betragen, ein für Mensch und Holz ideales Raumklima.
  •  2.5. Da die Produkte des Lieferanten aus edlen Holzsorten bestehen und folglich ein Naturprodukt darstellen, sind vor allem die Pflegeanweisungen des Lieferanten, welche von seiner Webseite heruntergeladen und ausgedruckt werden können, oder des Herstellers, insbesondere bezüglich Raumtemperatur und Raumluftfeuchtigkeit genauestens zu beachten.

3 ANGEBOTE und VERTRAGSABSCHLUSS

  •  3.1. Die jeweiligen vom Lieferanten unterbreiteten Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
  •  3.2. Der Lieferant behält sich das Recht vor Angebote und Kostenschätzungen einer Frist ab Ausstellungsdatum zu unterziehen. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist gilt ein Angebot und eine Kostenschätzung grundsätzlich als abgelehnt.
  •  3.3. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Die Benachrichtigung über eine Auftragsbestätigung kann auch elektronisch (also per PEC) übermittelt werden. Für die Inhalte des Vertrages, soweit zwischen den Parteien nicht weitere schriftliche Neben- und Sondervereinbarungen getroffen wurden, ist die Auftragsbestätigung, oder, - soweit eine solche nicht vorliegt, das Angebot maßgebend.
  •  3.4. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass sämtliche Nebenleistungen zu der jeweiligen Bestellung oder Auftrag im Angebot nicht enthalten sind, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie dennoch ausgeführt werden sollen, sind sie gesondert nach den aktuell gültigen Tarifen der Handelskammer Bozen oder den mit dem Lieferanten vereinbarten Preisen zu vergüten.
  •  3.5. Ausführungsfristen sind unter den Parteien rechtzeitig zu vereinbaren.
  •  3.6. Die Ausführungsfrist zur Lieferung beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Daten und Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages und nicht vor der Beibringung der etwa vom Kunden zu beschaffenden Genehmigungen.

 4 GEISTIGES EIGENTUM

  •  4.1. An den Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen, Prospekten, Muster und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferant sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor.
  •  4.2. Jede Verwertung, Vervielfältigung oder Zugänglichkeit an Dritten dieser Unterlagen seitens des Kunden bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
  •  4.3. Bei Verletzung dieser Bestimmung behält sich der Lieferant das Recht vor eine Gebühr iHv 50% der vorgeschlagenen Summe einzufordern. 
  • 4.4. Der Kunde stimmt einer Veröffentlichung für eine unbestimmte Zeit von Bildern und Beschreibungen des Projektes, welche ausdrücklicher Vertragsgegenstand sind/waren, auf der Webseite des Lieferanten aus gewerblichen und Marketing-Gründen (Werbung, Referenzen) zu. 

5 GEFAHRENÜBERGANG 

  • 5.1. Bei reinen Lieferungen, falls nichts anderes vereinbart wurde, geht mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den ggf. beauftragten Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes (kurz auch „Lager“ oder „Werk“ genannt) des Lieferanten, die Gefahr auf den Kunden über. 
  • 5.2. Bei Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zur Annahme des Gewerks. 
  • 5.3. Der Kunde trägt die Gefahr jedoch auch vor Abnahme des Kaufgegenstandes, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer das bis dahin erstelltes Gewerk einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung.
  • 5.4. Ist es für Leistungen oder Teilleistungen noch nicht zu einer formellen Abnahme gekommen, haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die von Dritten verursacht werden, wenn die Leistung oder Teile der Leistung sofort nach Fertigstellung in Benutzung genommen werden. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, die Leistung oder Teile der Leistung vor der Abnahme in Benutzung zu nehmen. In allen Fällen obliegt es dem Auftraggeber, bei durch Dritten hervorgerufenen Schäden, den Verursacher haftbar zu machen.
  •  5.5. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 15 Tagen nach schriftlicher Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

 6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  •  6.1. Alle in den Angeboten oder Kostenschätzungen genannten Preise verstehen sich in Euro und gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, ab Werk, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, falls diese anwendbar und zur Zahlung fällig ist.
  •  6.2. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen und anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages unerwartete und unvorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten.
  •  6.3. Der Lieferant ist berechtigt für Materialeinkäufe bei Dritten (z.B. Hersteller) Vorkasse in Höhe von 40% des Warenwertes am Tag der Bestellung zu verlangen.
  •  6.4. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Rechnung immer 15 (fünfzehn) Tage nach Rechnungsdatum bzw. Lieferung ohne Abzug und Aufrechnungen oder Gegenforderungen seitens des Kunden zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen vorherigen Vereinbarung.
  •  6.5. Für Erstgeschäfte behält sich der Lieferant die Lieferung oder Erbringung der Leistung gegen Vorauskasse vor. Bei Vorauskasse per Banküberweisung ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern die Parteien keinen späteren Fälligkeitstermin vereinbart haben.
  •  6.6. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Lieferant berechtigt, die jeweiligen Verzugszinsen gemäß Gesetzesdekret Nr. 231/2002 vom Kunden zu verlangen.
  •  6.7. Kommt der Kunde mit seinen Teilzahlungen in Verzug so wird die Gesamtforderung des Lieferanten sofort zur Zahlung fällig.
  •  6.8. Bei Sonderanfertigungen behält sich der Lieferant das Recht vor, Vorauszahlungen oder eine Sicherstellung der Zahlung zu verlangen oder nur dann mit der Produktion oder Erbringung der Leistung zu beginnen, wenn der Kunde mindestens 50% des Auftragswertes geleistet hat.
  •  6.9. Falls nichts anderes vereinbart, werden Wechsel und Schecks als Zahlungsmittel grundsätzlich nicht angenommen.
  •  6.10. Zahlungen gelten erst dann als eingegangen, wenn der Lieferant über den Rechnungsbetrag frei verfügen kann.
  •  6.11. Im Falle noch nicht gelieferter Produkte ist der Lieferant berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Kunden zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Kaufpreises zu verlangen.
  •  6.12. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger, vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenansprüche ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  •  6.13. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn die Forderungen des Kunden sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

  •  7.1. Handelt der Kunde als Verbraucher verbleibt der gelieferte Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Lieferanten. Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung durch den Lieferanten nicht zulässig. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Lieferant berechtigt das Produkt zurückzunehmen, falls dies technisch und logistisch möglich und sofern es mit einem nicht zu hohen Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist. Der Kunde gewährt mit Unterzeichnung und Annahme dieser AGBs jetzt schon den Zugang zu seinem Eigentum.
  •  7.2. Handelt der Kunde als Unternehmen behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum am gelieferten Kaufgegenstand vor.
  •  7.3. Der Kunde als Unternehmer kann den Kaufgegenstand im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten.
  •  7.4. Die Forderungen des Kunden als Unternehmer werden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gleichgültig, in welchem Zustand dieser das Produkt verkauft, bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten.

 8 LIEFERBEDINGUNGEN, VERSAND

  •  8.1. Der Beginn der vom Lieferanten angegebenen oder bestätigten Lieferfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, die im Zusammenhang mit dem Gewerk stehen. Daher setzt die Einhaltung der Lieferfristen die rechtzeitige, ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, sei es, dass er als Verbraucher sei es, dass er als Unternehmen handelt, voraus.
  •  8.2. Sofern nichts Gegenteiliges zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde, gelten die Lieferfristen ab Werk, sind unverbindlich und beginnen mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: (i) Datum der Auftragsbestätigung; (ii) Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen; (iii) Datum, an dem der Lieferant eine vor Lieferung des Kaufgenstandes zu leistender Anzahlung erhält oder ein vereinbarungsgemäß zu erstellendem Akkreditiv / Sicherungsstellung eröffnet ist;
  •  8.3. Gibt es für einen verbindlichen Auftrag keinen fixen Liefertermin, dann hat der Lieferant das Recht, den aktuell lagernden Kaufgegenstand für terminlich fixierte Aufträge heranzuziehen.
  •  8.4. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  •  8.5. Der Kunde hat die Lieferung bei Übergabe unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 5 (fünf) Werktagen zu prüfen. Der Kunde, sofern nichts Gegenteiliges im ital. Konsumentenschutzgesetz verankert ist, verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Lieferung zu berufen, wenn er die Prüfung unterlässt oder wenn er eine Vertragswidrigkeit nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem er bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen können, unter der genauen Angabe schriftlich rügt.
  •  8.6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er ihm obliegende Mitwirkungspflichten ist der Lieferant berechtigt den ihm entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
  •  8.7. Wird der Annahmeverzug des Produktes oder der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von € 1,50 / m² / Monat (bei vollen Paletten) bzw. € 2,30 / m² / Monat (bei angebrochenen Paletten) verrechnet. Die Lagergebühr wird gesondert verrechnet.
  • 8.8. Der Lieferant ist zudem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer Frist von 30 Tagen anderweitig über den Kaufgegenstand, sofern es sich nicht um eine eigens für den Kunden erstellte Sonderfertigung handelt, zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  •  8.9. Bei Verträgen zur Lieferung von Produkten, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden als Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, ist ein Rücktrittsrecht seitens des Kunden nicht möglich.
  •  8.10. Die angegebene Lieferzeit verlängert sich um die Zeit in der der Lieferant von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder die im Folgenden unter Paragraph 9 genannten Bestimmungen betroffen ist. Hierzu zählt auch, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung des Produktes erforderlich sind, aufgrund der zuvor benannten Umstände verspätet liefert.
  •  8.11. Analog gilt dies bei vergleichbaren Ereignissen, die außerhalb von dem Lieferanten zu vertretenden Umständen liegen und auf die der Lieferant keinen Einfluss nehmen kann, z.B. bei Betriebsstörungen erheblicher Art im eigenen oder im Zuliefererbetrieb oder bei Naturkatastrophen, die den Betriebsablauf stören.
  •  8.12. Der Lieferant hat das Recht, die Lieferung zu verzögern, wenn der Kunde nachträgliche Änderungen (z.B. Menge der Produkte, usw.) oder Ergänzungen am Kaufgegenstand verlangt.
  •  8.13. Der Lieferant übernimmt keine Haftung, wenn während der Vertrags-Erfüllung durch Unzulänglichkeiten, die er nicht zu vertreten hat, die z.B. in der baulichen Beschaffenheit ihre Ursache finden, über die der Kunde den Lieferanten nicht schriftlich vor Vertragsschluss aufgeklärt hat, auftreten und sich diese zeitlich auf die Ausführung der Leistungen durch den Lieferanten auswirken.

 9 UNMÖGLICHKEIT, HÖHERE GEWALT

  •  9.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferant die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden, sofern nichts Gegenteiliges im ital. Konsumentenschutzgesetz verankert ist, auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  •  9.2. Verzögert sich die Lieferung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, gleich ob sie beim Lieferanten oder bei einem Zu-Lieferanten eingetreten sind (etwa Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Krieg, Blockade, Aufruhr, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Naturkatastrophen, Streiks, Brände, Explosionen, Verfügungen und Maßnahmen von Regierungsbehörden, welche die Geschäftstätigkeit verzögern oder einstellen, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, Epidemie, Pandemie) so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Eine Epidemie und oder Pandemie im Sinne dieser Regelung liegt für die gegenwärtige Situation mit dem Coronavirus (SARS-CoV2, COVID-19) erst dann vor, wenn ein Inzidenzwert (=Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage) von mindestens 200 (Rt Index 2,0) vorliegt; maßgebend ist die amtliche Ermittlung des zuständigen Gesundheitsamtes.
  • 9.3. Verlängert sich in diesem Fall die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lieferant einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Kunde entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Lieferung, den Rücktritt vom Vertrag erklären. Wurde die vom Kunden gesetzte Nachfrist durch Verschulden des Lieferanten nicht eingehalten, so kann der Kunde durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Produkten und aller gelieferten Produkten, die allein ohne die nicht gelieferten Produkten nicht in angemessener Weise verwendet werden können, zurücktreten.
  •  9.4. Andere Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund des Lieferverzuges desselben, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  •  9.5. Die Parteien sind frei sich der unter Paragraphen genannten Bestimmunen zu bedienen und zu verweisen.

 10 VERTRAGSANPASSUNG

  •  10.1. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
  •  10.2. Soweit dies wirtschaftlich unvertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
  •  10.3. Will der Lieferant von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart worden war.

 11 GEWÄHRLEISTUNG / GARANTIE / SACHMÄNGELHAFTUNG

  •  11.1. Für die Lieferung und Montage des Kaufgegenstandes besteht für den Kunden sowohl als Verbraucher als auch al Unternehmen jeweils ein eigenes spezifisches gesetzliches Mängelhaftungsrecht. Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich nach den italienischen gesetzlichen Bestimmungen sowie den nachstehenden Regelungen.
  •  11.2. Handelt es sich beim Kunden um einen Verbraucher im Sinne des ital. Konsumentenschutzgesetzes richten sich dessen Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht durch folgende Regelungen zulässige Abweichungen ergeben.
  •  11.3. Grundlage für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag enthaltenen Leistungsbeschreibungen.
  •  11.4. Eine vertragliche Garantie wird seitens des Lieferanten nur dann übernommen, wenn dies zuvor und ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
  •  11.5. Der Lieferant leistet nur für jene Mängel Gewähr, die unter Einhaltung der vereinbarten Betriebsbedingungen (z.B. Tipps zur Holzbodenpflege, etc.) und bei normalem Gebrauch auftreten.
  •  11.6. Der Kunde ist verpflichtet bei Lieferung und Übergabe des Produktes an seinem Sitz dieses innerhalb der im Paragraphen 8.5. festgesetzte Frist zu prüfen.
  •  11.7. Bei Auftreten eines Mangels (offensichtlicher oder versteckter Mangel) und rechtzeitiger, fristgerechter schriftlicher Rüge per Einschreiben (oder PEC, falls zutreffend) mit Rückschein seitens des Kunden, hat der Lieferant die Wahl, sofern nichts Gegenteiliges im ital. Konsumentenschutzgesetz verankert ist, (mangelhafte) Teile des Kaufgegenstandes oder Leistungen, welche innerhalb der jeweiligen Verjährungsfrist aufgetreten sind, auf eigene Kosten nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.
  •  11.8. Der Lieferant behält sich u.U. das Recht vor dem Kunden eine Preisminderung anzubieten. Ein Anspruch auf Wandlung (Aufhebung) besteht seitens des Kunden nicht, sofern nichts Gegenteiliges im italienischen Konsumentenschutzgesetz verankert ist.
  •  11.9. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt durch eine Mängelbehebung nicht ein.
  •  11.10. Eine sachliche Beschreibung der Art des Mangels muss beigefügt werden. In Ermangelung der oben genannten Voraussetzungen müssen die Beanstandungen oder Rügen, um geltend gemacht zu werden, ergänzt und angepasst werden.
  •  11.11. Sollte sich die vom Kunden vorgebrachte Beanstandung und Mängelrüge als unbegründet erweisen oder im Rahmen der handelsüblichen Toleranz fallen, ist dieser verpflichtet, dem Lieferanten alle Kosten zu erstatten, die ihm bei der Überprüfung der entsprechenden Gründe und Ursachen entstanden sind.
  •  11.12. Sachmängelansprüche verjähren und sind deshalb ausgeschlossen, wenn der Sachmangel (oder Rechtsmangel) vom Kunden, (sei es er tritt als Unternehmen auf, sei es als Verbraucher), sofern die jeweilige Gewährleistungsfrist (termine di decadenza di denuncia del vizio) eingehalten wurde, erst nach Ablauf der im jeweiligen Gesetz festgelegten Verjährungsfristen auftritt.
  •  11.13. Verjährung: Handelt der Kunde als Unternehmen so verjähren seine Ansprüche aufgrund von Mängeln des Kaufgegenstandes mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware. Die genannten Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen hat.
  •  11.14. Der Lieferant haftet nicht und leistet keine Gewähr für Mängel, die durch schlechte Realisierung durch den Kunden oder dessen beauftragten oder durch Drittfirmen, durch schlechte Instandhaltung oder schlechter oder ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten ausgeführter Reparaturen oder Änderungen durch Dritte oder aufgrund normaler Abnützung entstehen. Der Lieferant leistet außerdem keine Gewähr für geringfügige und unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit und der Farbtöne, da diese (geringfügige Mängel) im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen zulässig sind. Wesentlichen Einfluss auf die Mangelfreiheit des Holz-Produkts – Parkettboden – hat die Verhaltensweise des Kunden. Dieser ist verpflichtet für eine ordnungsgemäße Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Reinigung/Pflege Sorge zu tragen.
  •  11.15. Wird die im Paragraphen 2.4. angeführte und empfohlene Luftfeuchtigkeit unterschritten, bildet der Boden Fugen, da das Holz gespeicherte Feuchtigkeit an die Raumluft abgibt und dadurch schrumpft. Diese Fugen bilden sich erfahrungsgemäß bei Erhöhung der Luftfeuchtigkeit wieder zurück. Ein Hygrometer zeigt die Luftfeuchtigkeit im Raum an. Zur Erreichung der empfohlenen Luftfeuchtigkeit sollte der Kunde einen Luftbefeuchter verwenden, insbesondere bei vorhandener Fußbodenheizung. 11.16. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Verwendung, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Lieferanten.

12 HAFTUNG

  •  12.1. Wird ein Produkt vom Lieferanten aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt, so erstreckst sich die Haftung des Lieferanten nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgte. Der Kunde hat in diesen Fällen den Lieferanten bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Der Lieferant leistet keine Gewähr für die Übernahme von externen Reparaturaufträgen durch Dritte, bei Umänderungen oder Umbauten aller sowie fremden Produkten, sowie bei Lieferung gebrauchten Produkten.
  •  12.2. Der Lieferant haftet nicht für Mängel deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt sofern nichts Gegenteiliges im ital. Konsumentenschutzgesetz verankert ist.
  •  12.3. Der Lieferant haftet nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen für den Kunden, sofern nichts Gegenteiliges im ital. Konsumentenschutzgesetz verankert ist, ebenfalls keine Mängelansprüche.
  •  12.4. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen und, sofern nichts Gegenteiliges im ital. Konsumentenschutzgesetz verankert ist, ist der Lieferant gegenüber dem Kunden nicht haftbar für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, (Mangel-)Folgeschäden, Nutzungsausfall, Verlust von Verträgen oder für jegliche anderen Folge- oder indirekten Verluste, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben.
  •  12.5. Der Lieferant haftet nicht für Musterabweichungen des bestellten Kaufgegenstandes. Die Eigenschaft des Musters kann nicht als zugesichert betrachtet werden.
  •  12.6. Der Lieferant haftet nicht für Lärm und Staubentwicklungen, die der Üblichkeit bei Einbringung eines Produktes (z.B. Parkettboden) in Räume entspricht.
  •  12.7. Sonstige Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind, sofern nichts Gegenteiliges im ital. Konsumentenschutzgesetz verankert ist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit sich eine gesetzliche Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, ergibt sowie in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Vorhandensein Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 12.8. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft gehaftet wird.

13 DATENSCHUTZ

  •  13.1. Eine sichere Übertragung der Daten, sowie der Schutz der Privatsphäre des Kunden ist dem Lieferanten wichtig. Persönliche Daten werden daher vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Die Datenverarbeitung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Kundendaten werden ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung, der Erfüllung gesetzlicher Vorschriften, sowie zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs verwendet.
  •  13.2. Kundendaten werden nicht an Dritte weitergeleitet, außer es ist für die Erfüllung des Vertrages und der weiteren Geschäftsbeziehung unbedingt erforderlich. Der Kunde kann gegen diese Datenverwendung wegen der Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Lieferanten Widerspruch erheben. Alle Erfüllungsgehilfen des Lieferanten sind ihm zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet. Der Kunde erklärt mit dem Erhalt von Kundeninformationen einverstanden zu sein.
  •  13.3. Mit der Unterzeichnung dieser AGBs erklären die Parteien, dass sie autonome Rechtsinhaber der personenbezogenen Daten natürlicher Personen sind, in deren Besitz sie aufgrund der Ausführung der durch die AGBs geregelten Verträge gelangt sind, und dass sie sich gegenseitig verpflichten, diese Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Allgemeinen Datenschutzbestimmungen Nr. 2016/279 und des Gesetzesdekrets Nr. 196/2003 und für die Zwecke, die für die korrekte Ausführung der in diesen Allgemeinen Bedingungen genannten Dienstleistungen erforderlich sind, zu verarbeiten.
  •  13.4. Gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 und zu den Zwecken des Art. 7 ff. derselben EU-Verordnung, stimmt der Kunde mit der Unterzeichnung der vorliegenden AGBs die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Art und Weise und innerhalb der Grenzen, die in der auf der Website http://www.lobis.biz) veröffentlicht sind, zu.

 14 ANWENDBARES RECHT

  •  14.1. Sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem italienischen materiellen Recht unter Ausschluss der Geltung des Abkommens von 1980 über den internationalen Kauf von beweglichen Gütern (kurz auch „CISG“ oder „UN-Kaufrecht“ genannt). 
  • 14.2. Ist der Kunde ein Verbraucher, sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des Codice del Consumo, soweit diese vom Vorstehenden abweichen, anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese dem Kunden einen weitergehenden Schutz bieten. 

15. GERICHTSSTAND 

  • 15.1. Handelt der Kunde als Unternehmen oder als Personen- oder Kapitalgesellschaft oder als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als öffentlich-rechtliche Institutionen, ist ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten, - aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und AGBs -, BOZEN, BZ, sofern kein Zwangsgerichtsstand aufgrund des Verbraucherschutzes (Wohnsitz des Verbrauchers) gegeben und zwingend anzuwenden ist. 
  • 15.2. Abweichend von dem vorstehenden Grundsatz ist der Lieferant jedoch in jedem Fall berechtigt, seine Klage vor dem zuständigen Gericht des Ortes zu erheben, an dem der Kunde seinen Sitz hat.

16. MARKENRECHTE und MARKENZEICHEN

  •  16.1. Der Lieferant ist ausschließlicher Eigentümer der in Italien und im Ausland registrierten Marken LobiSTIL, LobiTEC, LobiSTONE, LobiART, LobiAGE, LobiSTAIRS, LobiSILENT und LobiCARE (kurz auch „Markenrechte“ genannt), sowie der auf seiner Internet-Seite veröffentlichten Videos und Fotos und in Werbematerialen und Broschüren.
  •  16.2. Der Kunde wird den Lieferanten bei der Abwehr von Angriffen auf die Markenrechte unterstützen und unverzüglich über vorhandene oder drohende Beeinträchtigungen der Markenrechte unterrichten.
  •  16.3. Der Kunde verpflichtet sich, die Markenrechte weder selbst anzugreifen noch durch Dritte angreifen zu lassen oder Dritte beim Angriff in irgendeiner Form zu unterstützen.
  •  16.4. Es ist dem Kunden weiteres untersagt diese Markenzeichen zu eigenen Zwecken zu verwenden oder für sich selbst oder Dritten irgendeinen wirtschaftlichen Nutzen daraus zu ziehen.

 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  •  17.1. Änderungen. Jede Änderung und/oder Ergänzung dieser AGBs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Der Lieferant ist jedenfalls berechtigt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Anpassung wird der Lieferant den Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen 60 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis und gegenüber in Schrift- oder Textform widerspricht.
  •  17.2. Diese AGBs ersetzen alle vorausgegangenen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
  •  17.3. Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung gewollt war.
  •  17.4. Kommunikation. Mitteilungen, Erklärungen und Kündigungen, die nach diesen AGBs vorgesehen sind, haben unter Beachtung der in diesen AGBs festgelegten Formalien an die von der anderen Vertragspartei zuletzt schriftlich bekannt gegeben Anschrift zu erfolgen.
  •  17.5. Vertraulichkeit. Die Parteien vereinbaren und verpflichten sich, alle Informationen vertraulicher Art, die der Partei bekannt werden können, vertraulich und geheim zu halten und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei für ihre eigenen Zwecke zu verwenden, es sei denn, die Informationen sind öffentlich bekannt.
  •  17.6. Verhalten. Durch von diesen AGBs abweichendes Verhalten der Parteien werden weder vereinbarte Rechte und Pflichten verändert oder aufgehoben, noch neue Rechte und Pflichten begründet; dies gilt auch für den Fall eines länger währenden abweichenden Verhaltens.